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  6. DSGVO-konforme Aktenvernichtung – welche Aktenvernichter sind hierfür geeignet?

Daten schützen – DSGVO-konforme Aktenvernichter

Dass zu dem Thema Daten schützen auch die korrekte Vernichtung dieser fällt, ist gesetzlich geregelt. Unterlagen, welche in nicht-digitaler Form vorliegen, müssen ebenfalls nach diesen gesetzlichen Vorgaben vernichtet werden, wie Akten und Unterlagen auf Datenträgern.
Trotz dieser gesetzlichen Vorgaben zählt der Einsatz von Aktenvernichtern mit der falschen Sicherheitsstufe oder der komplette Verzicht auf einen Aktenvernichter immer noch zu den häufigsten Datenschutzlücken. Unterlagen mit personenbezogenen Daten gehören nicht in einen Papierkorb, sondern in einen DSGVO-konformen Aktenvernichter.

Aktenvernichtung

Welche Daten müssen laut DSGVO vernichtet werden?

Auch wenn Unterlagen und Dokumente in nicht-digitaler Form laut Datenschutz vernichtet werden müssen, gilt dies nicht zwingend für alle Arten von Unterlagen. Hier unterscheidet man nach dem Inhalt der Daten. Sie müssen längst nicht alle Dokumente in einen Aktenvernichter geben, sondern nur diese, die einen datenschutzrelevanten Inhalt besitzen. Die DSGVO spricht hier von Unterlagen mit personenbezogenen Daten. Laut DSGVO müssen also vor allem personenbezogene Daten vernichtet werden.

Was sind personenbezogene Daten?

Laut DSGVO sind personenbezogene Daten besonders schützenswert. Das sind vor allem Daten, die einer natürlichen Person zugeordnet werden können oder sich direkt auf eine natürliche Person beziehen. Finden Sie auf unserer Seite eine konkrete Auflistung, welche Angaben personenbezogene Daten darstellen. Gerade diese Daten müssen DSGVO-konform vernichtet werden.

Was gibt es bei der DSGVO-konformen Aktenvernichtung zu beachten?

Um die personenbezogenen Daten nun auch DSGVO-konform zu vernichten, gibt es einige Punkte zu beachten. Am wichtigsten ist natürlich die Nutzung eines Aktenvernichters, der den Datenschutz einhält. Denn geben Sie Ihre sensiblen Daten in einen Aktenvernichter, der den Datenschutz nicht einhält, entsteht eine Datenschutzlücke. Das heißt, die Daten sind nicht DSGVO-konform vernichtet. Nutzen Sie für die Datenvernichtung also unbedingt einen Schredder, der DSGVO-konform ist.

HSM Securio Aktenvernichter

Datenschutz – Welcher Aktenvernichter ist datenschutzkonform?

Enthalten Akten und Unterlagen personenbezogene Daten, ist eine datenschutzkonforme Vernichtung dieser laut Gesetz unbedingt einzuhalten. Hierfür empfiehlt sich die Nutzung eines DSGVO-konformen Aktenvernichters.

Aber wann entspricht ein Aktenvernichter der DSGVO, bzw. wann ist ein Aktenvernichter DSGVO-konform?

Bei Aktenvernichtern gibt es verschiedene Sicherheitsstufen, die diese erfüllen. Je sensibler die Daten sind, desto höher sollte die Sicherheitsstufe des Aktenvernichters sein, um den Datenschutz zu gewährleisten. Finden Sie eine genaue Erklärung der verschiedenen Schutzklassen und Sicherheitsstufen auf unserer Seite. Ein Aktenvernichter ist dann DSGVO-konform, wenn er eine Sicherheitsstufe von mindestens P-4 erfüllt (empfohlen von den HSM Experten).

HSM empfiehlt daher einen DSGVO-konformen Aktenvernichter mit einer Sicherheitsstufe von mindestens P-4. Auch die Menge an zu vernichtenden Daten sowie weitere Kriterien sollten bei der Anschaffung eines geeigneten Aktenvernichters für den Datenschutz beachtet werden.
Bei Daten mit höherer Sensibilität empfiehlt sich die Anschaffung eines Aktenvernichters mit höherer Sicherheitsstufe. Diese richten sich nach der ISO/IEC 21964 (DIN 66399).

Mit unserem Produktkonfigurator können Sie bequem den für Sie passenden Aktenvernichter finden, um den Datenschutz einhalten zu können.

Den Datenschutz einhalten – mit DSGVO-konformen Aktenvernichtern von HSM

HSM empfiehlt für eine DSGVO-konforme Datenvernichtung Aktenvernichter in Sicherheitsstufe P-4 oder höher, je nach Schutzbedarf der Daten*.

Beachten Sie bei der Wahl der richtigen Sicherheitsstufe des Aktenvernichters die Art der Daten, welche vernichtet werden. 

Ein Arzt beispielsweise sollte wegen sensibler Patientendaten wie Rezepte, einen Aktenvernichter in einer Mindestsicherheitsstufe von P-5 nutzen. Das gleiche gilt für eine Personalabteilung, da hier zum Beispiel Krankmeldungen der Mitarbeiter verarbeitet werden.

*Empfohlen von den HSM-Experten



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