Allgemeine Geschäftsbedingungen der HSM GmbH + Co. KG, 88699 Frickingen
(”HSM”) für Lieferverträge mit Geschäftskunden (Stand 1. September 2023)
1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen von HSM, einschließlich der Angebote, Beratungen oder sonstiger Nebenleistungen, erfolgen aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Käufers erkennt HSM nicht an.
1.2 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten nur, wenn HSM ihnen ausdrücklich schriftlich oder in Textform (per E-Mail) zustimmt.
2.1 Angebote der HSM sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch einen auf der Grundlage des Angebots erteilten Auftrag des Käufers und dessen schriftliche Bestätigung durch HSM an den Käufer zustande (wenn nach der Art des Geschäfts eine ausdrückliche Auftragsbestätigung nicht zu erwarten ist oder der Käufer auf eine Auftragsbestätigung verzichtet hat, auch durch Lieferschein oder Rechnung). Im Zweifel gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung.
2.2 Die dem Angebot gemäß Ziff. 2.1 beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anderweitig bestimmt, unverbindlich.
2.3 Ergänzungen, Änderungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4 Funktions- und Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs, die jeweils eine technische Verbesserung zur Folge haben, bleiben HSM während der Lieferzeit vorbehalten.
2.5 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. HSM behält sich vor, für die Erstellung von Kostenvoranschlägen ein Entgelt zu verlangen.
2.6 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich HSM Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. HSM verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich gekennzeichnete Unter - lagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2.7 Der Käufer darf keine Ware an HSM zurücksenden, es sei denn, HSM stimmt der Rücksendung ausdrücklich zu. Dies gilt nicht, soweit der Käufer rechtswirksam vom Vertrag zurücktritt oder berechtigt Nacherfüllung verlangt.
3.1 HSM berechnet die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.2 HSM ist berechtigt, die Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Lohnkosten oder Materialpreisen, eintreten. HSM wird den Käufer rechtzeitig vor der Lieferung über die Preisänderung informieren. Unterlässt HSM die rechtzeitige Information, gilt der der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Preis.
3.3 Preise verstehen sich „ex works” (Incoterms 2020) HSM.
3.4 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen gelten folgende Zahlungsmodalitäten: Die Zahlung erfolgt innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto. Bei Auftragswerten über 25.000 Euro ist ein Drittel des Kaufpreises bei Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Anzeige der Versandbereitschaft und der Rest netto (ohne Skontoabzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit in der Auftragsbestätigung keine anderweitige Regelung getroffen ist. Bei Exportgeschäften erfolgt die Lieferung gegen Vorauskasse, es sei denn es wird Zahlung durch unwiderrufliches und bestätigtes Akkreditiv vereinbart. Zahlungen haben so zu erfolgen, dass HSM am Fälligkeitstag frei über den Betrag verfügen kann.
3.5 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt, wird der gesamte noch offene Kaufpreis fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Die Zahlung hat unverzüglich zu erfolgen.
3.6 Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung von HSM und erfolgt zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem HSM über den Gegenwert frei verfügen kann.
3.7 Der Käufer darf Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen geltend machen.
4.1 HSM ist stets bemüht, so zügig wie möglich zu liefern. Verbindliche Liefertermine oder -fristen sind ausdrücklich zu verein - baren. Ein von HSM genannter voraussichtlicher Liefertermin ist nicht verbindlich.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
4.3 Lieferungen erfolgen „ex works” (Incoterms 2020) HSM.
4.4 Für die Einhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine oder -fristen gilt folgendes:
•Soweit die Ware in den Geschäftsräumen der HSM ausgeliefert wird („ex works” HSM), ist der in Ziff. 5 genannte Zeitpunkt maßgeblich.
•Soweit die Ware aufgrund besonderer Vereinbarung nicht in den Geschäftsräumen der HSM ausgeliefert wird, ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Ware das Werk oder das Lager von HSM verlässt.
4.5 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen HSM, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Einem Ereignis der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die HSM aufgrund nicht von HSM zu vertretender Umstände die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen, insbesondere unvorhersehbare Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, hoheitliche Maßnahmen etc., und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei HSM, bei deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate an oder wird die Durchführung des Vertrages aus anderen Gründen unzumutbar, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.6 Soweit sich HSM in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf höchstens 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen, es sei denn, der Käufer hat keinen oder einen geringeren Nachteil erlitten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
•der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HSM oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder
•es liegt eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (siehe Ziff. 8.1) vor oder
•es wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart.
4.7 Unbeschadet der Ziff. 4.6 ist der Käufer im Falle des Verzugs insoweit zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, als die Lieferung bis zum Ablauf der Frist nicht durch HSM angeboten wurde. In der Regel ist eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen angemessen, es sei denn, dem Käufer ist im Einzelfall nur eine kürzere Nachfrist zumutbar.
4.8 Als abholbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzuholen. Wird die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen abgeholt, ist HSM berechtigt, nach eigener Wahl die Ware auf Kosten des Käufers an diesen zu versenden oder die Ware auf Kosten des Käufers nach billigem Ermessen einzulagern und als geliefert zu berechnen. Ziff. 5 und die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.
4.9 HSM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Annahme der Teillieferung oder Teilleistung ist dem Käufer im Einzelfall unzumutbar.
4.10 Wenn und soweit HSM Angaben zur Materialspezifikation des mit dem HSM-Produkt zu verarbeitenden Guts (Art, Volumen, Schüttgewicht, Größe, etc.) nicht vorliegen, kann HSM keine technische Machbarkeitsprüfung nach DIN ISO 9001 vornehmen oder in sonstiger Weise die Geeignetheit des Produkts für den angestrebten Zweck prüfen. Weder die Eigenerhebung von Materialdaten noch die eigene Auswahl eines Produkts anhand der Prospekte von HSM durch den Besteller können eine individuelle, auf die konkrete Anwendungssituation ausgerichtete Beratung durch HSM ersetzen. Daher entfällt in diesen Fällen jegliche Gewährleistung oder sonstige Verantwortung oder Haftung von HSM für die Geeignetheit des ausgewählten Produkts für den geplanten Einsatzzweck. Eine eventuelle Verantwortlichkeit von HSM für die Richtigkeit der in den Prospekten enthaltenen Angaben bleibt hiervon unberührt.
4.11 HSM ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Nichteinhaltung der von HSM zusammen mit dem Produkt ausgelieferten Montage-, Betriebs- oder Pflege- und Wartungsanleitungen oder einen für den Betrieb des Produkts ungeeigneten Aufstellungsort oder durch natürliche Abnutzung entstehen. Für Schäden aufgrund der Nichtbeachtung der Montageanleitung oder des Betriebs des Produkts an einem ungeeigneten Aufstellungsort gilt der vorstehende Satz nicht, wenn HSM das Produkt aufgestellt und in Betrieb genommen hat, es sei denn, der Käufer hätte trotz eines Hinweises von HSM auf dessen Ungeeignetheit HSM angewiesen, das Produkt an diesem Ort aufzustellen.
4.12 Wartungs- und Servicearbeiten dürfen zur Erhaltung der Gewährleistungsansprüche nur durch HSM-Techniker oder autorisierte Serviceunternehmen durchgeführt werden, es sei denn der Käufer weist bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach, dass der betreffende Mangel nicht durch Wartungs- oder Servicearbeiten anderer verursacht wurde. HSM haftet nicht für Schäden, die durch Eingriffe Dritter entstehen.
Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes der Ware geht auf den Käufer wie folgt über:
•soweit die Ware in den Geschäftsräumen der HSM ausgeliefert wird („ex works”, Incoterms 2020) in dem Zeitpunkt, in dem HSM den Käufer informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht,
•soweit die Ware nicht in den Geschäftsräumen der HSM ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe (auch an eine Transportperson) oder, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem HSM die Übergabe anbietet.
6.1 HSM gewährleistet, dass die Ware frei von Sachmängeln ist. Soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist, gilt als vereinbarte Beschaffenheit die in den von HSM autorisierten Produktbeschreibungen, technischen Spezifikationen und Kennzeichnungen beschriebene Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung sind weder Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung, noch bestimmen sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung; § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gilt insoweit nicht.
6.2 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie bei offensichtlichen Mängeln nicht unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware unter Angabe der Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie mit einer Beschreibung des gerügten Mangels erhoben werden. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, die Beweislast für die Verborgenheit des Mangels trägt der Käufer.
6.3 Sollte wider Erwarten ein Produkt von HSM Mängel aufweisen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mängelansprüche des Käufers sind zunächst auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadenersatzansprüche des Käufers bleiben im Rahmen von Ziff. 7 unberührt.
6.4 HSM übernimmt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeitsund Materialkosten, nicht, soweit sie sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
6.5 Mängelansprüche verjähren wie folgt
•HSM SECURIO Aktenvernichter C-Serie, B-Serie und P-Serie: 5 Jahre. Ausgenommen hiervon sind die Aktenvernichter in den Schnittgrößen 0,78 x 11 mm, 1 x 5 mm, 1 x 2 mm
•HSM SECURIO Aktenvernichter der B-Serie und der P-Serie in den Schnittgrößen 0,78 x 11 mm, 1 x 5 mm, 1 x 2 m: 3 Jahre.
•HSM SECURIO Aktenvernichter AF-Serie: 3 Jahre
•HSM Pure Aktenvernichter: 5 Jahre
•HSM shredstar Aktenvernichter: 2 Jahre. Die Gewährleistungsverpflichtung für shredstar Modelle beschränkt sich auf die kostenlose Lieferung eines Ersatzgerätes gegen Rücklieferung des defekten Gerätes.
•HSM Classic Aktenvernichter: 3 Jahre
•HSM Powerline und ProfiPack: 2 Jahre bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb; bei Nutzung im Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungszeit 6 Monate.
•HSM Powerline und ProfiPack: 2 Jahre bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb; bei Nutzung im Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungszeit 6 Monate.
•sonstige Produkte: 1 Jahr bei Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb oder maximal 2000 Betriebsstunden; bei Nutzung im Mehrschichtbetrieb beträgt die Gewährleistungszeit 6 Monate oder maximal 2000 Betriebsstunden.
•Gebrauchtmaschinen, die nicht älter als zwölf Monate sind: 6 Monate. Für ältere Gebrauchtmaschinen wird keine Gewährleistung übernommen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Ziff. 5 oben). Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften, insbesondere für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden, für Personenschäden, für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer übernommenen Garantie.
6.6 Für Schäden, die durch Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnutzung oder durch einen Eingriff von dritter Seite herbeigeführt wurden, wird während der Gewährleistungszeit kein Ersatz geleistet. Service-, Einstell- und Nachjustierarbeiten sind nicht als Gewährleistungsarbeiten geschuldet.
6.7 Die Produkte von HSM dürfen während der gesamten Betriebslaufzeit nur in witterungsgeschützter Umgebung betrieben werden. Dieser Witterungsschutz muss bauseitig bereits vor Anlieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme vorhanden sein.
7.1 HSM gewährt eine von der Gewährleistung unabhängige Garantie für HSM Vollstahl-Schneidwellen in Wechselstromaktenvernichtern der Produktlinien HSM SECURIO und HSM Pure während der gesamten Gerätelebensdauer (HSM Lifetime Warranty). Ausgenommen hiervon sind die Aktenvernichter mit Schnittgröße 0,78 x 11 mm, 1 x 5 mm, 2,2 x 4 mm, 2 x 2 mm. Alle darüber hinausgehenden Garantieerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2 Für Schäden, die durch Verschleiß, unsachgemäße Behandlung, natürliche Abnutzung oder durch einen Eingriff von dritter Seite herbeigeführt wurden, wird im Rahmen der in Ziff. 7.1 gewährten Garantiezeit kein Ersatz geleistet. Nicht durch Reparaturen entstandener Mängel veranlasste Service-, Einstell- und Nachjustierarbeiten sind von dieser Garantie nicht umfasst.
8.1 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet HSM auf Schadenersatz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie in allen übrigen Fällen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit haftet HSM in jedem Fall nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
8.2 Ausgeschlossen ist der Ersatz von mittelbaren Schäden, Folgeschäden und entgangenem Gewinn.
8.3 Von den Beschränkungen der Ziff. 8.1 und 8.2 unberührt bleiben die Haftung für Personenschäden, die Haftung für Arglist, aus einer von HSM abgegebenen Beschaffenheitsgarantie sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Der Käufer stellt HSM von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei, die diesen Dritten entstanden sind entweder (i) aufgrund von Veränderungen am Liefergegenstand, die der Käufer oder ein Dritter nach Gefahrübergang (Ziff. 5) ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HSM vorgenommen hat, oder (ii) aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs des Liefergegenstandes an einem von HSM wegen fehlender Eignung für einen sicheren Betrieb entweder in der Montageanleitung nicht empfohlenen oder im Einzelfall nicht freigegebenen Aufstellungsort.
9.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit HSM Eigentum von HSM (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt bleibt insbesondere dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der HSM in eine laufende Rechnung aufgenommen, saldiert und anerkannt werden.
9.2 HSM ist berechtigt, ohne Fristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer heraus zu verlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber HSM im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn HSM dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
9.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für HSM sorgfältig zu behandeln, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an HSM ab. Solange und soweit der Käufer nicht in Zahlungsverzug ist, wird HSM Zahlungen des Versicherers für die Kosten bereits vorgenommener Reparaturleistungen an den Käufer auszahlen. Zahlungen des Versicherers wegen des Abhandenkommens der Vorbehaltsware wird HSM mit eventuell noch nicht erfüllten Zahlungspflichten des Käufers verrechnen und gegebenenfalls überschießende Beträge an den Käufer auskehren.
9.4 Bei Verarbeitung oder sonstiger Umbildung der Vorbehaltsware wird der Käufer für HSM tätig, allerdings ohne HSM zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit Sachen Dritter verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwirbt HSM Miteigentum an den Erzeugnissen im Verhältnis der jeweiligen Rechnungswerte. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Käufers verarbeitet, verbunden oder vermischt, so überträgt der Käufer bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises zum Wert der Hauptsache auf HSM. Der jeweilige Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 9.1.
9.5 Der Käufer darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu den üblichen Geschäftsbedingungen veräußern, sofern er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Gleiches gilt für eine Verwendung von Vorbehaltsware in Erfüllung eines Werkvertrags. Eine Weiterveräußerung ist unzulässig, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot vereinbart. Bei Weiterveräußerung hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollständigen Kaufpreis- bzw. Werk-lohnzahlung abhängig zu machen. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
9.6 Der Käufer tritt zur Sicherung des Kaufpreisanspruches von HSM sämtliche Ansprüche aus einer Weiterveräußerung im Sinne der Ziff. 9.5 an HSM ab. Ebenfalls abgetreten sind alle Ansprüche, die dem Käufer aus Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware gegenüber den jeweiligen Schädigern entstehen; hinsichtlich eventuell auf diese Ansprüche eingehender Zahlungen gelten Ziff. 9.3 Sätze 3 und 4 entsprechend. Solange der Käufer seine gegenüber HSM eingegangenen vertraglichen Pflichten erfüllt und die Erfüllung dieser Pflichten nicht gefährdet ist, kann der Käufer die abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
9.7 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer HSM unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- bzw. Sicherungseigentum von HSM und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können, es sei denn der Zugriff Dritter erfolgte zum Zwecke der Befriedigung von Ansprüchen des Dritten gegen HSM.
9.8 Auf berechtigtes Verlangen von HSM ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung gegenüber seinen Abnehmern offen zu legen und HSM die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Ansprüche sind HSM unverzüglich anzuzeigen.
10.1 Führt die bestimmungsgemäße Nutzung der gelieferten Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird HSM nach seiner Wahl dem Käufer das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht (Nacherfüllung). Der Käufer ist verpflichtet,
•HSM unverzüglich von der Geltendmachung möglicher Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Käufer und/oder seinen Abnehmern zu unterrichten,
•HSM bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen und die Durchführung der Nacherfüllungsmaßnahmen zu ermöglichen, und
•gerichtliche Abwehrmaßnahmen nach Weisung von HSM zu ergreifen und nur nach vorheriger Zustimmung von HSM derartige Ansprüche Dritter anzuerkennen oder hierüber gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche zu schließen.
10.2 Das Recht von HSM, die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern, bleibt unberührt.
10.3 HSM stellt den Käufer von durch HSM unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei.
10.4 Die vorgenannten Ansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Ziff. 5 oben). Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Verjährungsvorschriften, insbesondere für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden, für Personenschäden, für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer übernommenen Garantie.
10.5 HSM haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie, aus dem Ansprüche abgeleitet werden, entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist. HSM haftet ferner nicht,
•wenn die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat;
•die Schutzrechtsverletzung auf einer von HSM in der gelieferten Ware umgesetzten Anweisung des Käufers beruht.
11.1 Alle von HSM stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen oder Software zu entnehmen sind) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich oder ohne Verletzung von Vertraulichkeitsverpflichtungen eines Dritten bereits dem Käufer bekannt waren oder nach Offenbarung durch HSM bekannt werden bekannt sind oder von HSM zur Weiterveräußerung durch den Käufer bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Käufers oder eines Subunternehmers des Käufers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die sowohl ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet als auch zur Erfüllung ihrer jeweiligen betrieblichen Aufgaben auf die Kenntnis dieser Informationen angewiesen sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von HSM. Ohne Einverständnis von HSM dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung sind alle von HSM stammenden Informationen einschließlich angefertigter Kopien und Aufzeichnungen und leihweise überlassener Gegenstände an HSM unverzüglich und vollständig herauszugeben bzw. in Absprache mit HSM zu vernichten.
11.2 Die Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. 11.1 besteht nicht, wenn die in Ziff. 11.1 genannten Informationen bereits ohne Verschulden des Käufers öffentlich bekannt (geworden) sind oder der Käufer auf Grund von zwingenden rechtlichen Bestimmungen oder gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anordnungen offenlegen muss und HSM unverzüglich über diese Verpflichtung schriftlich informiert hat.
11.3 HSM behält sich alle Rechte an den in Ziff. 11.1 genannten Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor.
12.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer das nichtausschließliche und nur zusammen mit der Ware übertragbare, jedoch nicht unterlizenzierbare Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf der dafür bestimmten Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
12.2 Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben in überlassener Software – insbesondere Copyright Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von HSM zu verändern.
12.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HSM bzw. beim Softwarelieferanten.
Soweit der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der jeweils einschlägigen umsatzsteuerlichen Regelungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an HSM ohne gesonderte Nachfrage. Der Käufer ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie zur Erfüllung der statistischen Meldepflicht an HSM zu erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, jeglichen Aufwand, insbesondere Bearbeitungsgebühren, die HSM aus fehlerhaften Angaben des Käufers zur Umsatzsteuer ent - stehen, zu ersetzen.
Unsere Produkte, die für den Privathaushalt geeignet sind, vertreiben wir ausschließlich über den Fachhandel, so dass unsereunmittelbaren Kunden keine Verbraucher im Sinne des Gesetzes sind. Wir weisen daher darauf hin, dass wir nicht bereit und nicht verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
15.1 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile der unwirksamen Klausel unberührt. Eine unwirksame Regelung werden die Parteien durch eine solche wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.
15.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Frickingen.
15.3 Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz von HSM zuständige Gericht. HSM ist darüber hinaus berechtigt, ihre Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
15.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Obereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.